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18. April 2025

Boden ist nicht gleich Boden

Strengere Vorgaben für Bodenaushub seit 2023

Der Umgang mit Bodenmaterial unterliegt seit dem 1. August 2023 verschärften gesetzlichen Vorgaben. Hintergrund ist die novellierte Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), die das Ziel verfolgt, unsere Böden langfristig zu schützen, ihre natürlichen Funktionen zu sichern und negative Umwelteinflüsse zu verhindern.

Die rechtlichen Grundlagen zur Bewertung, Untersuchung und Einbringung von Bodenaushub wurden damit umfassend überarbeitet. Das betrifft sowohl private als auch gewerbliche Bauprojekte, bei denen Erdmaterial anfällt. Für uns als Kies- und Verfüllbetrieb bedeutet das: Klare Vorgaben für die Annahme von angeliefertem Boden.

Warum gibt es die BBodSchV überhaupt?

Der Gesetzgeber verfolgt mit der BBodSchV zwei zentrale Ziele:

  1. Schädliche Bodenveränderungen vermeiden, die etwa durch Verunreinigungen oder falsche Ablagerungen entstehen können.
  2. Altlasten systematisch erkennen, bewerten und fachgerecht sanieren.

Denn Boden ist weit mehr als nur „Dreck“ – er ist Lebensraum, Wasserspeicher, Filtermedium und Produktionsgrundlage. Entsprechend sensibel muss mit ihm umgegangen werden. Bereits seit dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) im Jahr 1999 sind bundesweite Regelungen zur Bewertung von Bodenverunreinigungen und zum vorsorgenden Bodenschutz etabliert. Die BBodSchV konkretisiert diese Anforderungen nun auf technischer Ebene – und wurde 2023 nochmals deutlich erweitert.

Ein wichtiger Teil dieser Weiterentwicklung ist die Rolle des Fachbeirats Bodenuntersuchungen (FBU), der beim Umweltbundesamt angesiedelt ist. Er begleitet die Entwicklung fachlicher Leitlinien und wurde im Rahmen der Novelle mit einem eigenen Paragrafen (§ 25 BBodSchV) fest in die Verordnung aufgenommen.

Quelle: Umweltbundesamt – Fachbeirat Bodenuntersuchungen (FBU)

Was bedeutet das konkret für unsere Kunden?

Mit der neuen Rechtslage ersetzt die BBodSchV die bislang geltenden Richtlinien der LAGA (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall), wenn es um die Verwertung und Verfüllung von Bodenaushub geht. Für Sie als Anlieferer bedeutet das:

Für Baumaßnahmen mit bis zu 500 m³ Bodenaushub:

  • Es ist verpflichtend, eine Erzeugererklärung vorzulegen.
  • Diese kann entweder vorab per E-Mail eingereicht oder direkt bei der Anlieferung in der Grube übergeben werden.
  • Das Formular stellen wir Ihnen unter Downloads zur Verfügung.

Für Baumaßnahmen mit über 500 m³ Bodenaushub:

  • Zusätzlich ist eine chemische Analyse gemäß Ersatzbaustoffverordnung (EBV) erforderlich.
  • Diese Analyse dient dem Nachweis, dass das angelieferte Material keine umweltrelevanten Belastungen enthält.

Nur geprüfter Boden darf angenommen werden

Eine Annahme von Bodenmaterial erfolgt nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere die nach § 7 Abs. 2 BBodSchV, also die Klassifizierungen BM-0* oder BG-0*.
Sollten entsprechende Nachweise oder Freigaben fehlen, sind wir verpflichtet, die Annahme abzulehnen – ganz im Sinne des vorsorgenden Umweltschutzes.

Fazit: Verantwortungsvoller Umgang mit Bodenmaterial

Die Novelle der Bundes-Bodenschutzverordnung markiert einen wichtigen Schritt hin zu mehr Umweltschutz und nachhaltiger Ressourcennutzung. Sie bringt allerdings auch neue Anforderungen für Bauherren, Planer und Entsorgungsbetriebe mit sich.

Bei Kies Limbach stehen wir Ihnen dabei zur Seite:

  • mit transparenter Beratung
  • klaren Annahmebedingungen
  • und geprüften Verfüllprozessen gemäß aktueller Gesetzeslage.

Autor
Nora Limbach
02241 8449494
info@kies-limbach.de

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